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   VG Hamburg, 24.06.2020 - 9 K 9673/17   

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VG Hamburg, 24.06.2020 - 9 K 9673/17 (https://dejure.org/2020,55702)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24.06.2020 - 9 K 9673/17 (https://dejure.org/2020,55702)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - 9 K 9673/17 (https://dejure.org/2020,55702)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 31 Abs 2 BauGB, § 10 BauPolV HA, § 9 BauNVO
    Drittanfechtung eines Bauvorbescheides gegen ein Hotel in einem Industriegebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Hamburg, 31.10.1991 - Bf II 41/90

    Spielhalle; Widerspruch; Geschäftsgebiet; Qualifizierter Bebauungsplan

    Auszug aus VG Hamburg, 24.06.2020 - 9 K 9673/17
    Die Zuordnung von Nutzungen zu den einzelnen Baugebieten der Baupolizeiverordnung hängt von deren Emissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit sowie von sonstigen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung ab, die mit dem jeweiligen Nutzungsgebiet geschaffen werden soll (OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41/90, juris Rn. 24).

    Demgegenüber ist dem Industriegebiet die industrielle und diejenige gewerbliche Tätigkeit vorbehalten, die aufgrund der typischerweise zu erwartenden Emissionsträchtigkeit von Anlagen grundsätzlich unverträglich mit einer Wohnnutzung in der Nachbarschaft ist (s. bereits OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, OVG Bf. II 17/93, n. v., S. 10 f. UA; Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41/90, juris Rn. 25; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2020, 2 Bs 266/19, n. v., S. 5 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2019, 9 E 4260/19, n. v., S. 12 BA).

    Der maßgebenden Zweckbestimmung des Industriegebiets, dort neben industriellen diejenigen gewerblichen Tätigkeiten zu ermöglichen, die aufgrund der typischerweise zu erwartenden Emissionsträchtigkeit von Anlagen grundsätzlich unverträglich mit einer Wohnnutzung in der Nachbarschaft sind (s. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, OVG Bf. II 17/93, n. v., S. 10 f. UA; Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41/90, juris Rn. 25; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2020, 2 Bs 266/19, n. v., S. 5 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2019, 9 E 4260/19, n. v., S. 12 BA), liefe die Zulassung einer störungsempfindlichen Nutzung zuwider.

  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 43.89

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines Arbeitnehmer-Wohnheims im Gewerbegebiet

    Auszug aus VG Hamburg, 24.06.2020 - 9 K 9673/17
    In ihnen soll nicht gewohnt werden (BVerwG, Urt. v. 29.4.1992, 4 C 43/89, juris Rn. 19).

    Daraus folgt, dass in Gewerbe- und Industriegebieten nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die im Einklang mit der typischen Funktion dieses Gebietes stehen und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen sind (so zu Gewerbegebieten: BVerwG, Urt. v. 29.4.1992, 4 C 43/89, juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 23/98, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.06.2020 - 9 K 9673/17
    Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist (s. nur BVerwG, Urt. v. 18.10.2010, 4 C 10/09, juris Rn. 37, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2015, 2 Bf 75/15, n. v.; VG Hamburg, Urt. v. 12.11.2013, 9 K 1107/11, n. v.).

    Der mit der Planung erfolgte Interessenausgleich hinsichtlich der Ausweisung des Industriegebiets im Baublock A-Straße/B-Straße/C-Straße ist nicht aufgrund der tatsächlichen Entwicklung im Baugebiet bereits derart nachhaltig gestört (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10/09, juris Rn. 39; VGH München, Urt. v. 9.8.2007, 25 B 05.1337, juris Rn. 41), dass die Grundzüge der Planung nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise durch die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen zu 2. berührt werden könnten.

  • RG, 14.03.1893 - II 17/93

    Wert des Streitgegenstandes.

    Auszug aus VG Hamburg, 24.06.2020 - 9 K 9673/17
    Demgegenüber ist dem Industriegebiet die industrielle und diejenige gewerbliche Tätigkeit vorbehalten, die aufgrund der typischerweise zu erwartenden Emissionsträchtigkeit von Anlagen grundsätzlich unverträglich mit einer Wohnnutzung in der Nachbarschaft ist (s. bereits OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, OVG Bf. II 17/93, n. v., S. 10 f. UA; Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41/90, juris Rn. 25; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2020, 2 Bs 266/19, n. v., S. 5 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2019, 9 E 4260/19, n. v., S. 12 BA).

    Der maßgebenden Zweckbestimmung des Industriegebiets, dort neben industriellen diejenigen gewerblichen Tätigkeiten zu ermöglichen, die aufgrund der typischerweise zu erwartenden Emissionsträchtigkeit von Anlagen grundsätzlich unverträglich mit einer Wohnnutzung in der Nachbarschaft sind (s. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, OVG Bf. II 17/93, n. v., S. 10 f. UA; Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41/90, juris Rn. 25; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2020, 2 Bs 266/19, n. v., S. 5 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2019, 9 E 4260/19, n. v., S. 12 BA), liefe die Zulassung einer störungsempfindlichen Nutzung zuwider.

  • BVerwG, 17.02.1971 - IV C 2.68

    Notwendigkeit der Beiladung von Gemeine höherer Verwaltungsbehörde; Umfang des

    Auszug aus VG Hamburg, 24.06.2020 - 9 K 9673/17
    a) Die durch Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 21. Dezember 2018 erfolgte Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, da die Kammer die Änderung für sachdienlich hält (zur "in aller Regel" anzuerkennenden Sachdienlichkeit bei nachträglicher Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts während des gerichtlichen Verfahrens: BVerwG, Urt. v. 17.2.1971, IV C 2.68, juris Rn.34).

    Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Durchführung eines Vorverfahrens - über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus - entbehrlich, wenn während eines laufenden Klageverfahrens gegen einen Verwaltungsakt dieser durch eine weitere Amtshandlung ergänzt und dadurch geändert wird (BVerwG, Urt. v. 17.2.1971, IV C 2.68, juris Rn. 35).

  • OVG Hamburg, 07.09.2012 - 2 Bs 165/12

    Festsetzung der geschlossenen Bauweise in einem hamburgischen Baustufenplan

    Auszug aus VG Hamburg, 24.06.2020 - 9 K 9673/17
    Im Falle der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen oder von nichtdrittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64/98, juris Rn. 5 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris Rn. 27).

    Für den Nachbarn bedeutet das, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, a. a. O., Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 5 S 973/09

    Zulässigkeit eines Hotels im Industriegebiet

    Auszug aus VG Hamburg, 24.06.2020 - 9 K 9673/17
    Beherbergungsbetriebe entsprechen der allgemeinen Zweckbestimmung eines Industriegebietes in der Regel nicht, es sei denn, sie weisen Besonderheiten auf, die sie von typischen Beherbergungsbetrieben unterscheiden (VG Hamburg, Urt. v. 6.6.2018, 9 K 4248/16, n. v., S. 15 f. UA; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.7.2009, 5 S 973/09, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 23.98

    Diskothek; Gewerbebetrieb, sonstiger; Vergnügungsstätte; Industriegebiet;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.06.2020 - 9 K 9673/17
    Daraus folgt, dass in Gewerbe- und Industriegebieten nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die im Einklang mit der typischen Funktion dieses Gebietes stehen und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen sind (so zu Gewerbegebieten: BVerwG, Urt. v. 29.4.1992, 4 C 43/89, juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 23/98, juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.1337
    Auszug aus VG Hamburg, 24.06.2020 - 9 K 9673/17
    Der mit der Planung erfolgte Interessenausgleich hinsichtlich der Ausweisung des Industriegebiets im Baublock A-Straße/B-Straße/C-Straße ist nicht aufgrund der tatsächlichen Entwicklung im Baugebiet bereits derart nachhaltig gestört (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10/09, juris Rn. 39; VGH München, Urt. v. 9.8.2007, 25 B 05.1337, juris Rn. 41), dass die Grundzüge der Planung nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise durch die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen zu 2. berührt werden könnten.
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus VG Hamburg, 24.06.2020 - 9 K 9673/17
    bb) Die Ausweisung von Baugebieten nach der Baupolizeiverordnung hat nachbarschützende Wirkung (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13/94, juris Ls. 2 und Rn. 21; OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, Bf II 72/96, juris Ls. 1 und Rn. 48).
  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines

  • OVG Hamburg, 28.02.2013 - 2 Bf 17/11

    Zulässiger Gegenstand einer isolierten Bauvorbescheidsfrage

  • VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 2905/21

    Aufstockung eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses um ein Staffelgeschoss

    Dementsprechend bestehen in der Rechtsprechung auch keine Bedenken dagegen, dass die Baugenehmigungsbehörde im Falle einer Nachbarklage erst während des gerichtlichen Verfahrens eine (nachträglich als erforderlich erkannte) Befreiungsentscheidung trifft und diese - ohne Durchführung eines Vorverfahrens - in das gerichtliche Verfahren einbezogen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1971, IV C 2.68, juris Rn. 33 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 21.2.2014, 3 S 1992/13, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2020, 9 K 9673/17, juris Rn. 30, 33; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 31 Rn. 45a).

    (6) Entscheidet die Baugenehmigungsbehörde während des gerichtlichen Verfahrens über den Befreiungsantrag - in Form eines akzessorischen Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1971, IV C 2.68, juris Rn. 34; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2020, 9 K 9673/17, juris Rn. 9) - kann darin zwar ggf. eine nachträgliche Änderung des Ausgangsbescheids gesehen werden (vgl. BVerwG, ebenda).

    Eine dann ggf. erforderliche Klageänderung wäre aber in der Regel - und so auch hier - sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. wiederum BVerwG, ebenda; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2020, 9 K 9673/17, juris Rn. 30).

  • VG Hamburg, 16.02.2024 - 12 K 3303/20

    Baugenehmigung für eine Umgestaltung und Erweiterung eines Hotels in einem

    Demgegenüber ist dem Industriegebiet die industrielle und diejenige gewerbliche Tätigkeit vorbehalten, die aufgrund der typischerweise zu erwartenden Emissionsträchtigkeit von Anlagen grundsätzlich unverträglich mit einer Wohnnutzung in der Nachbarschaft ist (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, OVG Bf. II 17/93, n.v.; Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41.90, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2020, 9 K 9673/17, juris Rn. 50).

    Gemessen daran - sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. a) - schloss bereits die Industriegebietsfestsetzung im Baustufenplan Billbrook eine Hotelnutzung wie diejenige der Klägerin grundsätzlich aus (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2020, 9 K 9673/17, juris Rn. 48 ff. [Neuerrichtung eines Hotels in dem durch den Baustufenplan Wandsbek-Marienthal festgesetzten Industriegebiet]; VG Hamburg, Urt. v. 28.1.2015, 9 K 3603/13, n.v. [Neuerrichtung eines Hotels in dem durch den Baustufenplan Hamm-Marsch festgesetzten Industriegebiet]).

  • VG Hamburg, 23.11.2023 - 6 K 2971/21

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens

    Im Falle der Prüfung und Bescheidung dieses Befreiungsantrags durch die Beklagte könnte die Entscheidung dann möglicherweise in das laufende Gerichtsverfahren einbezogen werden, ohne dass es vorher noch der Durchführung eines Vorverfahrens bedürfte (vgl. für die Einbeziehung einer nachträglich erteilten Befreiung in eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung BVerwG, Urt. v. 17.2.1971, IV C 2.68, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.2.2014, 3 S 1992/13, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2020, 9 K 9673/17, juris Rn. 30, 33; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 31 Rn. 45a).
  • VG Hamburg, 11.03.2024 - 12 K 3016/21

    Erweiterung einer Sparkassenfiliale in einem Wohngebiet

    Die Klägerin kann sich als Nachbarin nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen den Vorbescheid zur Wehr setzen, wenn dieser sie in ihren eigenen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8.84, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris Rn. 6; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2020, 9 K 9673/17, juris Rn. 47).
  • VG Ansbach, 09.06.2021 - AN 9 K 20.01545

    Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebes im Industriegebiet

    Somit ist im Regelfall bei der gebotenen typisierenden Betrachtung davon auszugehen, dass ein Beherbergungsbetrieb der Zweckbestimmung eines Industriegebietes nicht entspricht; dies kann im Einzelfall aber anders zu beurteilen sein, wenn der konkrete Betrieb Besonderheiten aufweist, die ihn vom "üblichen Beherbergungsbetrieb" unterscheiden (siehe hierzu auch VGH Mannheim, B.v. 30.7.2009 - 5 S 973/09 - juris Rn. 5; VG Hamburg, U.v. 24.6.2020 - 9 K 9673/17 - juris Rn. 54).
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